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INFO Petitionen

Gemäß Artikel 24 der Verfassung des Landes Brandenburg hat jeder das Recht, "sich einzeln oder gemeinschaftlich mit Anregung, Kritik und Beschwerde an den Landtag, die kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften und jede sonstige staatliche oder kommunale Stelle zu wenden. Es besteht Anspruch auf Bescheid in angemessener Frist."
Wer mit Maßnahmen oder Entscheidungen von Behörden des Landes Brandenburg nicht einverstanden ist, kann sich an den Petitionsausschuss des Landtages wenden. Der Ausschuss wird die Entscheidungen überprüfen und - gegebenenfalls - auf Änderungen, auf Aufhebung oder auch auf den Erlass unterbliebener Entscheidungen hinwirken. Allerdings hat der Ausschuss gegenüber den Behörden kein Weisungsrecht, er kann ihnen nur empfehlen, bestimmte Entscheidungen zu treffen oder zu unterlassen.

Auch gerichtliche Entscheidungen sind der Überprüfung durch den Petitionsausschuss entzogen. Die Rechtsprechung ist nach dem Grundgesetz unabhängigen Richtern anvertraut. Behördliche Entscheidungen kann man in der Regel mit einem Rechtsbehelf anfechten, zumeist kann dagegen ein Widerspruch eingelegt werden. Eine Petition ersetzt Rechtsbehelfe nicht. Die Frist, die für die Einlegung der Rechtsbehelfe vorgesehen ist, wird nicht dadurch gewahrt, dass man sich mit einer Petition über den behördlichen Entscheid beschwert.

Das Petitionsrecht ist unabhängig von der Staatsangehörigkeit, auch setzt es keine Volljährigkeit oder Geschäftsfähigkeit voraus.

 
Aktuelles
26. Januar 2012

Redebeitrag 3 am 26.Januar in der 49. Sitzung des Brandenburger Landtags

Tagebaurandgemeinden ernst nehmen Keine Mehrheit findet der Antrag der CDU-Fraktion "Tagebaurandgemeinden ernst nehmen!" . Mehr...

 
26. Januar 2012

Redebeitrag 2 am 26.Januar in der 49. Sitzung des Brandenburger Landtags

Aktuelle Stunde Thema: "Brandenburgs Energiepolitik in der öffentlichen Diskussion – Entwurf für die 'Energiestrategie 2030' vorgelegt" auf Antrag der Fraktion Die Linke Mehr...

 
26. Januar 2012

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